Telekommunikationssysteme
 

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

FÜR NACHRICHTENTECHNISCHE SYSTEME

 

§ 1 ALLGEMEINES

Sämtlichen - auch künftigen - Verkäufen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen des Lieferers bzw. Leistenden (nachfolgend: der Leistende oder wir/uns) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Jede Änderung dieser Bedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Käufer erkennt die alleinige Geltung dieser Lieferungs- und Montagebedingungen mit der Annahme an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

§ 2 ANGEBOT, ANGEBOTSUNTERLAGEN

Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Abschlüsse erhalten erst durch unsere Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Zusagen von Vertretern und Angestellten sind nur dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von vier Wochen annehmen.

§ 3 LIEFERZEIT

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss. liegen die zur Lieferung und Montage der Anlage notwendigen Unterlagen und Informationen nicht bereits bei Vertragsschluss vor, beginnt die Lieferfrist erst, wenn der Käufer alle zur Lieferung erforderlichen Unterlagen und Informationen eingebracht hat. Vereinbart der Käufer mit uns nachträglich Änderungen, so können wir die Lieferzeit angemessen verrin-gern. Das gleiche gilt auch in jedem anderen Fall einer Lieferverzögerung, die von uns nicht zu vertreten ist.

§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch be-stehen wegen aller Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund Reparaturen oder Ersatzlieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwerben.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch wegen der Forde-rungen, die wir aus unserer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer haben.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentums-vorbehalt hinzuweisen.

Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers inso-weit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Verände-rung des Kaufgegenstandes zulässig.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG

Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falsch-lieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterver-kauf, Verwendung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Andere Mangel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als abgenommen.

Für Mängel infolge eines bereits im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft vorliegenden Umstandes, z. B. für Konstruktions- und Materialfehler, ferner für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft leisten wir nach unserer Wahl unter Ausschluss aller in § 5 Abs. 3 und § 6 nicht erwähnter Ansprüche Gewähr durch Instandsetzung oder durch Neulieferung der mangelhaften Teile.

Ist die Mängelbeseitigung unmöglich, schlägt sie trotz mehrerer Versuche fehl oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Käufer Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigen-tum über. Hat der Käufer entgegen § 16 versucht, Ausbesserungen selbst vorzu-nehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, so erlöschen seine Gewährleis-tungsansprüche gegen uns.

§ 6 SCHADENSHAFTUNG

(1) Personen- und Sachschäden

Wir haften für Personen- und Sachschäden, die wir aufgrund von Vorsatz oder Fahr-lässigkeit zu vertreten haben.

(2) Sonstige Schäden

Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges, der von uns zu vertretenden Unmöglich-keit der Leistung, der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten durch uns dem Käufer zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül-lung wird dahin begrenzt, dass für den Fall leichter Fahrlässigkeit entgangener Ge-winn, Nutzungsausfall und Wertminderungen nicht zu ersetzen sind. Im übrigen ha-ben wir Ersatz für alle Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur im Falle unseres oder unserer Hilfspersonen groben Verschuldens zu leisten. Dies gilt auch für ein etwaiges Verschulden von uns bei Vertragsabschluss. Die vorste-hende Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zu-gesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht oder bei der Verletzung einer sog. Kardinal-pflicht oder wesentlichen Pflicht.

(3) Haftungsumfang

Wir haften in den vorgenannten Fällen mit folgender Maßgabe nur für voraussehbare Schäden:

· im Verhältnis zu Kaufleuten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und öf-fentlich-rechtlichen Sondervermögen bei von uns selbst zu vertretender leichter Fahrlässigkeit und bei jedem Verschulden von Hilfspersonen,

· im Verhältnis zu anderen Käufern immer bei Fehlen von grobem Verschulden, sofern der Schaden nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzu-führen ist. Die Haftung wird je Schadensfall auf 500.000,00 Euro begrenzt.

§ 7 PREISBERECHNUNG

Der Preis für die Montage der Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts Be-sonderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allge-mein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicher-programmierten Anlagen ist der Käufer verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage uns die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Ändert der Käufer nachträg-lich diese Daten sowie den Leistungsumfang, wird diese Änderung dem Käufer mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.

Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein nach Aufmaß festgesetzten Listenpreise.

Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetz-lichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

Verzögern sich Lieferungen und Montage aus Gründen, die von uns nicht zu vertre-ten sind und auch nicht auf unser Betriebsrisiko zurückgehen, so gilt § 3.

§ 8 PREISÄNDERUNGEN

Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwi-schen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifver-trages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert ha-ben. In diesem Fall können wir den Kaufpreis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Käufer seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.

Falls es zu einer Preiserhöhung kommen sollte, die den Anstieg der allgemeinen Le-benshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung nicht un-erheblich übersteigt, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wo-chen ab Zugang unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurücktre-ten.

Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt auf jeden Fall der vereinbarte Kauf-preis.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt obige Preisänderungsregelung auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als vier Monate liegen.

§ 9 PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ BEI ABNAHMEVERWEIGERUNG

Befindet sich der Käufer mit der Abnahme der von ihm bestellten Anlage in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Abnahme der Anlage, so können wir nach Ablauf dieser Nachfrist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale wegen Nichterfüllung ver-langen, die sich auf 20% des Auftragswertes beläuft. Den Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich gerin-gerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist: Die Regelungen über die pau-schale Berechnung des Nichterfüllungsschadens gelten auch, wenn im Fall der In-solvenz des Käufers der Konkursverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen oder wenn der in ein Vergleichsverfahren verstrickte Schuld-ner die Erfüllung des Vertrages ablehnt.

§ 10 ZAHLUNGSTERMINE

Die Zahlungen sind an uns zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle jeweils 14 Ta-ge nach Rechnungslegungsdatum

· bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 Euro netto Kasse nach Lieferung,

· bei Geschäften mit einem Auftragswert von über 5.000,00 Euro und einer Liefer-zeit bis zu 3 Monaten 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, der Rest bei Lieferung,

· bei Geschäften mit einem Auftragswert über 5.000,00 Euro und einer Lieferfrist über 3 Monate

30 % bei Auftragsbestätigung

30 % bei Lieferung

30 % bei Fertigstellung

10 % bei Abnahme.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Hohe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu for-dern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 AUFRECHNUNG

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 12 EIGENTUM UND URHEBERRECHT AN UNTERLAGEN

An technischen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Käufer ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu ma-chen. Sollte der Käufer gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können sie zurückgefordert werden.

§ 13 RECHTE AN PROGRAMMEN

Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger ge-hen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Käufers über. Ohne gesonder-te Berechnung erhält der Käufer das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leis-tungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Käufer erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisier-ten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Wiederverkauf der Fernsprechanlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Käufers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets bei uns.

§ 14 HAFTUNG DES KÄUFERS UND GEFAHRTRAGUNG

Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden und zur Montage benötigten Sachen geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über.

§ 15 ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON RÄUMEN

Der Käufer stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss zur Verfügung.

§ 16 ARBEITEN AN DER ANLAGE DURCH DRITTE

Der Käufer ist auf die Gefahr, sonst seiner Gewährleistungsansprüche verlustig zu gehen (siehe § 5, Abs. 3), nicht befugt, Schäden oder Störungen innerhalb der Ge-währleistungsfrist selbst beseitigen zu lassen - es sei denn, wir hätten einen uns an-gezeigten Mangel nicht in angemessener Zeit nach schriftlicher Abmahnung beho-ben.

§ 17 GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbin-dung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet unseres Rechts, Klage an jedem anderen ge-setzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben - unser Sitz vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.